WeWenn Sie Post vom Gericht erhalten, ist müssen sie idR tätig werden. Das gilt besonders, wenn es sich bei der Postsendung um einen Strafbefehl oder eine Anklageschrift handelt.
I. Strafbefehl
Sie haben einen Strafbefehl erhalten? Folgende Dinge müssen Sie wissen:
Der Strafbefehl dient der vereinfachten Erledigung einer Strafsache nach § 407 StPO. Das Gericht erlässt ihn auf Antrag der Staatsanwaltschaft, wenn es nach einer überschlägigen Prüfung der Ermittlungsergebnisse davon ausgeht, dass der Sachverhalt aufgeklärt ist, und Sie bisher nicht einschlägig vorbestraft sind.
Aus Sicht der Staatsanwaltschaft und des Gerichts liegt der Vorteil des Strafbefehlsverfahrens darin, dass eine Strafsache mit wenig Aufwand erledigt werden kann. Legen Sie nämlich keinen Einspruch ein, findet gar keine Gerichtsverhandlung statt. Die schnelle und oberflächliche Behandlung des Schuldvorwurfs liegt dagegen idR nicht in Ihrem Interesse. Sie haben keine Möglichkeit, Ihre Sicht der Dinge darzustellen, oder die für Sie sprechenden Tatsachen vorzubringen. Ein Vorteil kann allenfalls darin liegen, dass der Vorwurf nicht in einer öffentlichen Hauptverhandlung verhandelt wird, Dritte also von dem Verfahren idR nichts erfahren.
Mit einem Strafbefehl Strafbefehls kann nicht jede beliebige Strafe ausgesprochen werden. Nach § 407 StPO dürfen regelmäßig nur Geldstrafen verhängt werden, in Einzelfällen aber auch die Entziehung der Fahrerlaubnis. Wenn Sie einen Verteidiger haben, kann jedoch auch eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr auf Bewährung festgesetzt werden.
Wenn Sie einen Strafbefehl mit der Post geschickt bekommen, haben ab Erhalt 2 Wochen Zeit, Einspruch einzulegen. Unternehmen Sie innerhalb in dieser Frist nichts, wird der Strafbefehl rechtskräftig und kann nicht mehr angegriffen werden. Eine Begründung ist für den Einspruch nicht nötig. Das Verfahren geht nach dem Einspruch automatisch ins Hauptverfahren über. Das Gericht wird einen Termin für die Verhandlung festsetzen.
1. Vorteile des Einspruchs
Der Vorteil der Einspruchseinlegung liegt darin, dass Sie sich in der Hauptverhandlung gegen die Tatvorwürfe verteidigen oder von einem Rechtsanwalt verteidigen lassen kann. Sie können so versuchen, eigene entlastende Beweismittel (Zeugen, Urkunden.. .etc.) in die Verhandlung einzuführen, um damit einen Freispruch oder eine geringere Strafhöhe zu erreichen. Lassen Sie sich von einem Rechtsanwalt verteidigen, so hat dieser noch vor dem Verhandlungstermin die Möglichkeit, Einsicht in die Ermittlungsakte zu nehmen, und eine Verteidigungsstrategie zu entwickeln. Es steht Ihnen auch frei, seinen Einspruch auf bestimmte Gesichtspunkte (etwa die Tagessatzhöhe der Geldstrafe) zu beschränken. Dies hat den Vorteil, dass in der Hauptverhandlung inhaltlich nur noch über diesen Gesichtspunkt verhandelt wird, ohne das Risiko einer ungünstigeren Bewertung der Tat durch das Gericht. Ein weiterer Vorteil einer mündlichen Verhandlung nach einem Einspruch ist der, dass der verhandelte Gegenstand später nicht noch einmal strafrechtlich verfolgt werden darf. Das gilt u.U. auch für Handlungen, die während eines längeren Tatzeitraums vorgenommen werden sind, wenn über diesen Tatzeitraum verhandelt worden ist. Dieser sogenannte Strafklageverbrauch gilt zwar grundsätzlich auch, wenn kein Einspruch eingelegt wurde, allerdings kann das Verfahren in diesem Fall wieder aufgenommen werden, wenn der Verdacht besteht, dass ein Verbrechen (im Gegensatz zum weniger schwerwiegenden Vergehen) vorlag. Dieses spezielle Wiederaufnahmerisiko besteht nicht, wenn eine Hauptverhandlung stattgefunden hat.
2.Risiken des Einspruchs
Das Risiko des Einspruchs liegt darin, dass im Strafbefehlsverfahren das sogenannte Verschlechterungsverbot nicht gilt. Das bedeutet, dass das Gericht in der mündlichen Verhandlung theoretisch auch auf eine höhere Strafe erkennen kann, als sie ursprünglich im Strafbefehl festgesetzt worden ist. Daneben kann es die Tat auch rechtlich ganz anders werten, was zur Folge hat, dass erheblich höhere Strafen denkbar (wenn auch nicht üblich) sind. Wenn dem Angeklagten ein Verteidiger zur Seite steht, muss es in diesem Fall noch nicht einmal den sonst unerlässlichen Hinweis nach § 265 StPO geben. Damit begibt sich der Angeklagte mit der Einspruchseinlegung in die Gefahr, die Sache buchstäblich zu verschlimmern. Sieht es also schon bei der ersten Zustellung des Strafbefehls so aus, als sei man „nochmal mit einem blauen Auge davon gekommen“ ist zwar eine Einspruchseinlegung zur Akteneinsicht zwar noch immer sinnvoll. Jedoch muss dann ernsthaft über eine Rücknahme des Einspruchs (bis zur mündlichen Verhandlung jederzeit möglich) nachgedacht werden.
Erfolgt eine Rücknahme, wird der Strafbefehl automatisch rechtskräftig, und zwar ohne das Risiko einer Verschlechterung.
Beim vorliegen komplizierter Rechts- oder Beweiskonstellationen ist dringend zu raten, einen Rechtsanwalt mit der Verteidigung zu beauftragen, der den Überblick über die taktisch richtige Entscheidung hat. Das selbe gilt, wenn im Strafbefehl eine Geldstrafe von über 90 Tagessätzen festgesetzt wurde, da in diesem Fall eine Eintragung ins polizeiliche Führungszeugnis erfolgt. Auch kann es sich u.U. lohnen, einen Verteidiger in Fällen mit geringer Strafhöhe zu mandatieren. Dieser wird i.d.R eine Beratung dahingehend vornehmen können, ob die Sache nicht vielleicht (notfalls unter Auflagen oder Weisungen) eingestellt werden kann. In jedem Fall ist es rats
II. Anklageschrift
Sie haben eine Anklageschrift erhalten? Folgende Punkte müssen Sie beachten:
Strafrechtliche Vorwürfe, die für eine Strafbefehlsverfahren zu kompliziert oder schwerwiegend sind, werden von der Staatsanwaltschaft zur Anklage gebracht. Das Gericht entscheidet darüber, ob die Anklage zur Hauptverhandlung zugelassen wird. Hierzu hört es Sie an und schickt Ihnen die Anklageschrift. Weit über 90% der Anklagen werden auch zur Hauptverhandlung zugelassen. Sie sollten also handeln, weil früher oder später eine Ladung zur Gerichtsverhandlung zu erwarten ist.
Mit Zusendung der Anklageschrift fordert das Gericht Sie auf, Beweismittel binnen einer Frist von 2 Wochen zu benennen. Hiervon raten wir in aller Regel ab. Die Beweislast liegt auf Seiten des Staates. D.h. Er muss Ihre Schuld nachweisen, und nicht Sie ihre Unschuld! Zunächst sollten Sie uns kontaktieren und uns mit der Akteneinsicht beauftragen. Erst wenn klar ist, welche Beweismittel dem Staat zur Verfügung stehen, sollten Sie darüber nachdenken, ob Sie eigene Beweismittel überhaupt ins Verfahren bringen müssen.
I. Strafbefehl
Sie haben einen Strafbefehl erhalten? Folgende Dinge müssen Sie wissen:
Der Strafbefehl dient der vereinfachten Erledigung einer Strafsache nach § 407 StPO. Das Gericht erlässt ihn auf Antrag der Staatsanwaltschaft, wenn es nach einer überschlägigen Prüfung der Ermittlungsergebnisse davon ausgeht, dass der Sachverhalt aufgeklärt ist, und Sie bisher nicht einschlägig vorbestraft sind.
Aus Sicht der Staatsanwaltschaft und des Gerichts liegt der Vorteil des Strafbefehlsverfahrens darin, dass eine Strafsache mit wenig Aufwand erledigt werden kann. Legen Sie nämlich keinen Einspruch ein, findet gar keine Gerichtsverhandlung statt. Die schnelle und oberflächliche Behandlung des Schuldvorwurfs liegt dagegen idR nicht in Ihrem Interesse. Sie haben keine Möglichkeit, Ihre Sicht der Dinge darzustellen, oder die für Sie sprechenden Tatsachen vorzubringen. Ein Vorteil kann allenfalls darin liegen, dass der Vorwurf nicht in einer öffentlichen Hauptverhandlung verhandelt wird, Dritte also von dem Verfahren idR nichts erfahren.
Mit einem Strafbefehl Strafbefehls kann nicht jede beliebige Strafe ausgesprochen werden. Nach § 407 StPO dürfen regelmäßig nur Geldstrafen verhängt werden, in Einzelfällen aber auch die Entziehung der Fahrerlaubnis. Wenn Sie einen Verteidiger haben, kann jedoch auch eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr auf Bewährung festgesetzt werden.
Wenn Sie einen Strafbefehl mit der Post geschickt bekommen, haben ab Erhalt 2 Wochen Zeit, Einspruch einzulegen. Unternehmen Sie innerhalb in dieser Frist nichts, wird der Strafbefehl rechtskräftig und kann nicht mehr angegriffen werden. Eine Begründung ist für den Einspruch nicht nötig. Das Verfahren geht nach dem Einspruch automatisch ins Hauptverfahren über. Das Gericht wird einen Termin für die Verhandlung festsetzen.
1. Vorteile des Einspruchs
Der Vorteil der Einspruchseinlegung liegt darin, dass Sie sich in der Hauptverhandlung gegen die Tatvorwürfe verteidigen oder von einem Rechtsanwalt verteidigen lassen kann. Sie können so versuchen, eigene entlastende Beweismittel (Zeugen, Urkunden.. .etc.) in die Verhandlung einzuführen, um damit einen Freispruch oder eine geringere Strafhöhe zu erreichen. Lassen Sie sich von einem Rechtsanwalt verteidigen, so hat dieser noch vor dem Verhandlungstermin die Möglichkeit, Einsicht in die Ermittlungsakte zu nehmen, und eine Verteidigungsstrategie zu entwickeln. Es steht Ihnen auch frei, seinen Einspruch auf bestimmte Gesichtspunkte (etwa die Tagessatzhöhe der Geldstrafe) zu beschränken. Dies hat den Vorteil, dass in der Hauptverhandlung inhaltlich nur noch über diesen Gesichtspunkt verhandelt wird, ohne das Risiko einer ungünstigeren Bewertung der Tat durch das Gericht. Ein weiterer Vorteil einer mündlichen Verhandlung nach einem Einspruch ist der, dass der verhandelte Gegenstand später nicht noch einmal strafrechtlich verfolgt werden darf. Das gilt u.U. auch für Handlungen, die während eines längeren Tatzeitraums vorgenommen werden sind, wenn über diesen Tatzeitraum verhandelt worden ist. Dieser sogenannte Strafklageverbrauch gilt zwar grundsätzlich auch, wenn kein Einspruch eingelegt wurde, allerdings kann das Verfahren in diesem Fall wieder aufgenommen werden, wenn der Verdacht besteht, dass ein Verbrechen (im Gegensatz zum weniger schwerwiegenden Vergehen) vorlag. Dieses spezielle Wiederaufnahmerisiko besteht nicht, wenn eine Hauptverhandlung stattgefunden hat.
2.Risiken des Einspruchs
Das Risiko des Einspruchs liegt darin, dass im Strafbefehlsverfahren das sogenannte Verschlechterungsverbot nicht gilt. Das bedeutet, dass das Gericht in der mündlichen Verhandlung theoretisch auch auf eine höhere Strafe erkennen kann, als sie ursprünglich im Strafbefehl festgesetzt worden ist. Daneben kann es die Tat auch rechtlich ganz anders werten, was zur Folge hat, dass erheblich höhere Strafen denkbar (wenn auch nicht üblich) sind. Wenn dem Angeklagten ein Verteidiger zur Seite steht, muss es in diesem Fall noch nicht einmal den sonst unerlässlichen Hinweis nach § 265 StPO geben. Damit begibt sich der Angeklagte mit der Einspruchseinlegung in die Gefahr, die Sache buchstäblich zu verschlimmern. Sieht es also schon bei der ersten Zustellung des Strafbefehls so aus, als sei man „nochmal mit einem blauen Auge davon gekommen“ ist zwar eine Einspruchseinlegung zur Akteneinsicht zwar noch immer sinnvoll. Jedoch muss dann ernsthaft über eine Rücknahme des Einspruchs (bis zur mündlichen Verhandlung jederzeit möglich) nachgedacht werden.
Erfolgt eine Rücknahme, wird der Strafbefehl automatisch rechtskräftig, und zwar ohne das Risiko einer Verschlechterung.
Beim vorliegen komplizierter Rechts- oder Beweiskonstellationen ist dringend zu raten, einen Rechtsanwalt mit der Verteidigung zu beauftragen, der den Überblick über die taktisch richtige Entscheidung hat. Das selbe gilt, wenn im Strafbefehl eine Geldstrafe von über 90 Tagessätzen festgesetzt wurde, da in diesem Fall eine Eintragung ins polizeiliche Führungszeugnis erfolgt. Auch kann es sich u.U. lohnen, einen Verteidiger in Fällen mit geringer Strafhöhe zu mandatieren. Dieser wird i.d.R eine Beratung dahingehend vornehmen können, ob die Sache nicht vielleicht (notfalls unter Auflagen oder Weisungen) eingestellt werden kann. In jedem Fall ist es rats
II. Anklageschrift
Sie haben eine Anklageschrift erhalten? Folgende Punkte müssen Sie beachten:
Strafrechtliche Vorwürfe, die für eine Strafbefehlsverfahren zu kompliziert oder schwerwiegend sind, werden von der Staatsanwaltschaft zur Anklage gebracht. Das Gericht entscheidet darüber, ob die Anklage zur Hauptverhandlung zugelassen wird. Hierzu hört es Sie an und schickt Ihnen die Anklageschrift. Weit über 90% der Anklagen werden auch zur Hauptverhandlung zugelassen. Sie sollten also handeln, weil früher oder später eine Ladung zur Gerichtsverhandlung zu erwarten ist.
Mit Zusendung der Anklageschrift fordert das Gericht Sie auf, Beweismittel binnen einer Frist von 2 Wochen zu benennen. Hiervon raten wir in aller Regel ab. Die Beweislast liegt auf Seiten des Staates. D.h. Er muss Ihre Schuld nachweisen, und nicht Sie ihre Unschuld! Zunächst sollten Sie uns kontaktieren und uns mit der Akteneinsicht beauftragen. Erst wenn klar ist, welche Beweismittel dem Staat zur Verfügung stehen, sollten Sie darüber nachdenken, ob Sie eigene Beweismittel überhaupt ins Verfahren bringen müssen.