Meyer-Mews Lam Rotter Anwaltsbüro
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Was tun bei Durchsuchungen?

 

1.      Es ist leichter gesagt als getan: In jedem Fall die Ruhe bewahren!

2.      Den richterlichen Durchsuchungsbeschluss zeigen und eine Kopie aushändigen lassen.

3.      Rufen Sie Ihren Verteidiger an. Unsere Telefonnummer lautet: 0421-703 777

4.      Machen Sie keine Angaben! Schweigen ist das Gebot!

5.      Erklären Sie auf keinen Fall, dass Sie mit der Durchsuchung einverstanden sind. Widersprechen Sie der Durchsuchung ausdrücklich, am besten    schriftlich!

6.      Verzichten Sie nicht auf die Hinzuziehung eines Zeugen.

7.      Lehnen Sie den von der Polizei mitgebrachten Zeugen ab und benennen einen eigenen Zeugen ( Nachbarn, Freunde, Verwandte).

8.      Lassen Sie sich den Namen oder die Dienstnummer und Dienststelle des Einsatzleiters geben.

9.      Fordern Sie die Beamten auf, die durchsuchten Räume wieder aufzuräumen, bzw. sie aufgeräumt zu hinterlassen.

Es ist zwar nicht ratsam, aber es ist Ihnen nicht verboten, die Wohnung während der Durchsuchung zu verlassen.

Sie dürfen auch telefonieren.

In Notfällen sind wir außerhalb der Bürozeiten unter der Mobilfunknummer:  0159 03 55 66 50 zu erreichen.

Anlässlich einer Durchsuchung dürfen nicht beschlagnahmt werden:

1.      Schriftliche Mitteilungen zwischen Beschuldigten und Verwandten, die ein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 StPO haben oder die Berufsgeheimnisträger sind (Geistliche, Strafverteidiger, Rechtsanwälte, Patentanwälte, Notare, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Ärzte, Zahnärzte, psychologische Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendpsychotherapeuten, Apotheker, Hebammen,   Angehörige einer anerkannten Beratungsstelle für die Schwangerschaftsberatung, Drogenberater).

2.      Aufzeichnungen, die die vorstehend genannten Berufsgeheimnisträger gemacht haben und auf die sich das Zeugnisverweigerungsrecht bezieht.

3.      Gegenstände, einschließlich ärztlicher Untersuchungsbefunde, soweit sich das Zeugnisverweigerungsrecht darauf erstreckt.

Das Beschlagnahmeverbot für Gegenstände, auf die sich das Zeugnisverweigerungsrecht bezieht, gelten nur, wenn sich diese Gegenstände im Gewahrsam desjenigen oder einer seiner Hilfspersonen befindet, der der Schweigepflicht unterliegt.

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