Festnahme
und Verhaftung
Festnahme durch die Polizei
Nach Art 3 Absatz 2 Satz 2 Grundgesetz ist die Freiheit unverletzlich. In Artikel 104 Absatz 2 Grundgesetz ist vorgeschrieben, dass Freiheitsentziehungen, also z. B. die Verhaftung eines Beschuldigten, nur ein Richter entscheiden darf.
Ausnahmsweise darf die Polizei jemanden auch dann festnehmen, wenn dies (noch) nicht von einem Richter angeordnet worden ist (§ 127 Absatz 2 Strafprozessordnung). Dieses Recht hat die Polizei aber nur, wenn gegen die von ihr festgenommene Person ein Haftbefehl beantragt werden soll. Der von der Polizei festgenommene muss unverzüglich einem Richter vorgeführt werden. Das Bundesverfassungsgericht hat am 15.05.2002 in einer von Rechtsanwalt Meyer-Mews erstrittenen Senatsentscheidung klargestellt dass mit unverzüglich ohne jede vermeidbare Verzögerung gemeint ist (Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 15.05.2002, Aktenzeichen: 2 BvR 2292/00).
Die Leitsätze dieser Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts lauten:
Der von der Polizei festgenommene Beschuldigte sollte sich auf gar keinen Fall auf eine Vernehmung durch die Polizei einlassen. Gegenüber der Polizei besteht für den Beschuldigten SCHWEGEPFLICHT.
In der Zeit von 6 Uhr morgens bis 21 Uhr abends muss nach dieser Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts immer ein Richter erreichbar sein. Im Sommer beginnt dieser Richternotdienst bereits um 5 Uhr. In Großstädten (mehr als 100.000 Einwohner) muss auch in der Nacht ein Richter erreichbar sein.
Wird eine festgenommene Person nicht nicht unverzüglich dem Richter vorgeführt, so ist sie freizulassen. Ist bei dem zuständigen Gericht kein Richternotdienst eingerichtet, so ist der Festgenommene dem Richter des nächsten Amtsgerichts vorzuführen. Keinesfalls darf die Polizei einen Tatverdächtigen festnehmen, ihn erst mal in der Polizeizelle für eine Nacht schmoren lassen, um ihn erst am nächsten Tag dem Richter vorzuführen.
Schweigen, schweigen, schweigen!
Wer von der Polizei festgenommen wird, sollte schweigen. Er ist nur verpflichtet, seinen Vor- und Familiennamen (und ggfs. den Geburtsnamen), den Ort und Tag seiner Geburt, seinen Familienstand, seinen Beruf, seine Wohnanschrift und seine Staatsangehörigkeit anzugeben.
Vor der Vernehmung ist der Festgenommene von der Polizei über seine Rechte zu belehren. Die Polizei hat in einer für die festgenommene Person verständlichen Sprache den Beschuldigten mindestens darüber zu belehren (§ 136 StPO)
Verhaftung
Im Unterschied zur Festnahme, die ohne vorherige richterliche Anordnung erfolgt, wird der Beschuldigte, gegen den ein Haftbefehl erlassen worden ist, verhaftet. Der Erlass eines Haftbefehls setzt zunächst einen dringenden Tatverdacht voraus. Dringender Tatverdacht besteht, wenn nach dem derzeitigen Ergebnis der Ermittlungen die große Wahrscheinlichkeit besteht, dass der Beschuldigte Täter oder Teilnehmer einer Straftat ist.
Selbst wenn ein dringender Tatverdacht vorliegt, kommt der Beschuldigte nicht unbedingt in Untersuchungshaft. Zum dringenden Tatverdacht müssen Haftgründe hinzukommen.
Das Gesetz kennt folgende Haftgründe (§§ 112, 112a StPO):
a) eine Beschwerde gegen den Haftbefehl einlegen oder eine Haftprüfung und eine mündliche Verhandlung beantragen kann,
b) bei Unstatthaftigkeit der Beschwerde eine gerichtliche Entscheidung beantragen kann und
c) gegen behördliche Entscheidungen und Maßnahmen im Untersuchungshaftvollzug eine gerichtliche Entscheidung beantragen kann.
Auch nach einer Verhaftung sollte der Beschuldigte schweigen. Er sollte so lange gar keine Angaben machen, solange er keinen Verteidiger und solange sein Verteidiger keine Akteneinsicht genommen hat.
Die Einlegung und Begründung von Rechtsmitteln gegen den Haftbefehl sollte dem Verteidiger überlassen bleiben.
Ohne meinen Anwalt sage ich nichts!
Nach einer Festnahme oder Verhaftung sollten Sie bevor die Polizei oder der Richter Sie vernehmen wollen nach einem Verteidiger verlangen. Sie und nicht der Richter entscheiden, wer Sie verteidigt.
Die Rechtsanwälte Hans Meyer-Mews, Jan Lam und Axel Rotter sind bei Festnahmen und Wohnungsdurchsuchungen auch außerhalb der Bürozeiten unter der Telefonnummer 0159 - 03 55 66 50 erreichbar.
Außerdem ist in Bremen ein Anwaltsnotdienst eingerichtet. Dieser Anwaltsnotdienst ist kostenlos. Sie sind nicht verpflichtet, den Anwalt des Notdienstes mit Ihrer Verteidigung zu beauftragen. Der Notdienstanwalt hilft Ihnen unmittelbar nach der Festnahme oder Verhaftung. Der Anwaltsnotdienst ist unter der Telefonnummer 0172 426 44 76 erreichbar.
Tipp: Wenn Untersuchungshaft angeordnet worden ist, hat der Betroffene Anspruch auf einen Pflichtverteidiger. Das bedeutet nicht, dass er sofort den Anwalt von dem er verteidigt werden möchte, bestimmen muss. Es ist ratsam, immer eine Frist von z. B. zwei Wochen zu beanspruchen, um einen geeigneten Verteidiger zu finden. Es ist sehr wichtig, nicht voreilig und unbedacht dem Gericht einen Verteidiger zu benennen, denn ist dem Beschuldigten erst ein Verteidiger beigeordnet worden, wird es sehr schwer, den Verteidiger zu wechseln!
Festnahme durch die Polizei
Nach Art 3 Absatz 2 Satz 2 Grundgesetz ist die Freiheit unverletzlich. In Artikel 104 Absatz 2 Grundgesetz ist vorgeschrieben, dass Freiheitsentziehungen, also z. B. die Verhaftung eines Beschuldigten, nur ein Richter entscheiden darf.
Ausnahmsweise darf die Polizei jemanden auch dann festnehmen, wenn dies (noch) nicht von einem Richter angeordnet worden ist (§ 127 Absatz 2 Strafprozessordnung). Dieses Recht hat die Polizei aber nur, wenn gegen die von ihr festgenommene Person ein Haftbefehl beantragt werden soll. Der von der Polizei festgenommene muss unverzüglich einem Richter vorgeführt werden. Das Bundesverfassungsgericht hat am 15.05.2002 in einer von Rechtsanwalt Meyer-Mews erstrittenen Senatsentscheidung klargestellt dass mit unverzüglich ohne jede vermeidbare Verzögerung gemeint ist (Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 15.05.2002, Aktenzeichen: 2 BvR 2292/00).
Die Leitsätze dieser Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts lauten:
-
Aus
Art. 104 Abs. 2 GG folgt für den Staat die Verpflichtung, die
Erreichbarkeit eines zuständigen Richters - jedenfalls zur
Tageszeit - zu gewährleisten und ihm auch insoweit eine
sachangemessene Wahrnehmung seiner richterlichen Aufgaben zu
ermöglichen.
-
Art.
104 Abs. 2 Satz 3 GG setzt dem Festhalten einer Person ohne
richterliche Entscheidung mit dem Ende des auf das Ergreifen
folgenden Tages eine äußerste Grenze, befreit aber nicht von der
Verpflichtung, eine solche Entscheidung unverzüglich
herbeizuführen.
Der von der Polizei festgenommene Beschuldigte sollte sich auf gar keinen Fall auf eine Vernehmung durch die Polizei einlassen. Gegenüber der Polizei besteht für den Beschuldigten SCHWEGEPFLICHT.
In der Zeit von 6 Uhr morgens bis 21 Uhr abends muss nach dieser Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts immer ein Richter erreichbar sein. Im Sommer beginnt dieser Richternotdienst bereits um 5 Uhr. In Großstädten (mehr als 100.000 Einwohner) muss auch in der Nacht ein Richter erreichbar sein.
Wird eine festgenommene Person nicht nicht unverzüglich dem Richter vorgeführt, so ist sie freizulassen. Ist bei dem zuständigen Gericht kein Richternotdienst eingerichtet, so ist der Festgenommene dem Richter des nächsten Amtsgerichts vorzuführen. Keinesfalls darf die Polizei einen Tatverdächtigen festnehmen, ihn erst mal in der Polizeizelle für eine Nacht schmoren lassen, um ihn erst am nächsten Tag dem Richter vorzuführen.
Schweigen, schweigen, schweigen!
Wer von der Polizei festgenommen wird, sollte schweigen. Er ist nur verpflichtet, seinen Vor- und Familiennamen (und ggfs. den Geburtsnamen), den Ort und Tag seiner Geburt, seinen Familienstand, seinen Beruf, seine Wohnanschrift und seine Staatsangehörigkeit anzugeben.
Vor der Vernehmung ist der Festgenommene von der Polizei über seine Rechte zu belehren. Die Polizei hat in einer für die festgenommene Person verständlichen Sprache den Beschuldigten mindestens darüber zu belehren (§ 136 StPO)
- welcher Tat er beschuldigt wird
- dass er das Recht hat, sich zur Beschuldigung zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen,
- dass er jederzeit, auch schon vor seiner Vernehmung, einen von ihm zu wählenden Verteidiger befragen kann,
- dass ihm ein von ihm zu wählender Pflichtverteidiger bestellt werden kann, wenn er in Untersuchungshaft genommen wird und er keinen Wahlverteidiger hat
- dass er zu seiner Entlastung einzelne Beweiserhebungen beantragen kann
- dass er sich auch schriftlich äußern kann
- dass er am Täter-Opfer-Ausgleich teilnehmen kann
- dass der ausländische Beschuldigte die Unterrichtung der konsularischen Vertretung seines Heimatstaates verlangen und dieser Mitteilungen zukommen lassen kann.
Verhaftung
Im Unterschied zur Festnahme, die ohne vorherige richterliche Anordnung erfolgt, wird der Beschuldigte, gegen den ein Haftbefehl erlassen worden ist, verhaftet. Der Erlass eines Haftbefehls setzt zunächst einen dringenden Tatverdacht voraus. Dringender Tatverdacht besteht, wenn nach dem derzeitigen Ergebnis der Ermittlungen die große Wahrscheinlichkeit besteht, dass der Beschuldigte Täter oder Teilnehmer einer Straftat ist.
Selbst wenn ein dringender Tatverdacht vorliegt, kommt der Beschuldigte nicht unbedingt in Untersuchungshaft. Zum dringenden Tatverdacht müssen Haftgründe hinzukommen.
Das Gesetz kennt folgende Haftgründe (§§ 112, 112a StPO):
-
Flucht
-
Fluchtgefahr
-
Verdunkelungsgefahr
(z. b. die Gefahr, dass der Beschuldigte Beweismittel zur Seite
schafft)
-
In
den gesetzlich vorgeschriebenen Fällen die Wiederholungsgefahr
- unverzüglich, spätestens am Tag nach der Verhaftung, dem Gericht vorzuführen ist, das ihn zu vernehmen und über seine weitere Inhaftierung zu entscheiden hat,
- das Recht hat, sich zur Beschuldigung zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen,
- zu seiner Entlastung einzelne Beweiserhebungen beantragen kann,
- jederzeit, auch schon vor seiner Vernehmung, einen von ihm zu wählenden Verteidiger befragen kann,
- die Bestellung eines vom Staat zu bezahlenden Pflichtverteidigers beanspruchen kann, wenn ein Haftbefehl gegen ihn erlassen wird
- das Recht hat, die Untersuchung durch einen Arzt oder eine Ärztin seiner Wahl zu verlangen,
- einen Angehörigen oder eine Person seines Vertrauens benachrichtigen kann, soweit der Zweck der Untersuchung dadurch nicht gefährdet wird,
- dass sein Verteidiger ein Akteneinsichtsrecht hat
- beantragen kann, Auskünfte und Abschriften aus den Akten zu erhalten, soweit er keinen Verteidiger hat, und
- bei Anordnung der Untersuchungshaft durch den Richter
a) eine Beschwerde gegen den Haftbefehl einlegen oder eine Haftprüfung und eine mündliche Verhandlung beantragen kann,
b) bei Unstatthaftigkeit der Beschwerde eine gerichtliche Entscheidung beantragen kann und
c) gegen behördliche Entscheidungen und Maßnahmen im Untersuchungshaftvollzug eine gerichtliche Entscheidung beantragen kann.
- sollte er die deutsche Sprache nicht sprechen oder der hör- oder sprachbehindert sein, für das gesamte Strafverfahren die unentgeltliche Hinzuziehung eines Dolmetschers oder Übersetzers beanspruchen kann.
- sofern er ausländischer Staatsangehöriger ist, die Unterrichtung der konsularischen Vertretung seines Heimatstaates verlangen und dieser Mitteilungen zukommen lassen kann.
Auch nach einer Verhaftung sollte der Beschuldigte schweigen. Er sollte so lange gar keine Angaben machen, solange er keinen Verteidiger und solange sein Verteidiger keine Akteneinsicht genommen hat.
Die Einlegung und Begründung von Rechtsmitteln gegen den Haftbefehl sollte dem Verteidiger überlassen bleiben.
Ohne meinen Anwalt sage ich nichts!
Nach einer Festnahme oder Verhaftung sollten Sie bevor die Polizei oder der Richter Sie vernehmen wollen nach einem Verteidiger verlangen. Sie und nicht der Richter entscheiden, wer Sie verteidigt.
Die Rechtsanwälte Hans Meyer-Mews, Jan Lam und Axel Rotter sind bei Festnahmen und Wohnungsdurchsuchungen auch außerhalb der Bürozeiten unter der Telefonnummer 0159 - 03 55 66 50 erreichbar.
Außerdem ist in Bremen ein Anwaltsnotdienst eingerichtet. Dieser Anwaltsnotdienst ist kostenlos. Sie sind nicht verpflichtet, den Anwalt des Notdienstes mit Ihrer Verteidigung zu beauftragen. Der Notdienstanwalt hilft Ihnen unmittelbar nach der Festnahme oder Verhaftung. Der Anwaltsnotdienst ist unter der Telefonnummer 0172 426 44 76 erreichbar.
Tipp: Wenn Untersuchungshaft angeordnet worden ist, hat der Betroffene Anspruch auf einen Pflichtverteidiger. Das bedeutet nicht, dass er sofort den Anwalt von dem er verteidigt werden möchte, bestimmen muss. Es ist ratsam, immer eine Frist von z. B. zwei Wochen zu beanspruchen, um einen geeigneten Verteidiger zu finden. Es ist sehr wichtig, nicht voreilig und unbedacht dem Gericht einen Verteidiger zu benennen, denn ist dem Beschuldigten erst ein Verteidiger beigeordnet worden, wird es sehr schwer, den Verteidiger zu wechseln!
Zum Bearbeiten hier klicken.